+++Einspruch stattgegeben+++
Jörg Weilmünster, 28.05.2010
Spiel der Landesklasse B-Junioren wurde zugunsten des SV Wacker 04 Bad Salzungen gewertet
Unberechtiger Einsatz eines Gastspielers hat Wertung und Strafgeld zur Folge
Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) hat auf den Einspruch des SV Wacker 04 Bad Salzungen vom 11.05.2010, gegen die Wertung des Spiels Nr. 101 der Landesklasse B-Junioren zwischen der SG Wutha Farnroda und dem SV Wacker 04 Bad Salzungen am 7.05.2010 in Thal, wegen des Vorwurfs des unberechtigten Einsatzes eines Spielers für die SG Wutha Farnroda im Einzelrichterverfahren entschieden:
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Dem frist- und formgerechten Einspruch des SV Wacker 04 Bad Salzungen wird
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stattgegeben.
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Das Punktspiel der B-Junioren Landesklasse Nr.101 wird mit 0:2 Toren für die B Juniorenmannschaft der SG Wutha Farnroda als verloren, und mit 2:0 Toren und 3 Punkten für die SV Wacker 04 Bad Salzungen als gewonnen gewertet. -
Der SG Wutha Farnroda wird wegen Verstoßes gegen §§ 4,6 Ziffer 3 der Spielordnung des TFV in Anwendung des Strafenkataloges 2.3 der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV ein Strafgeld auferlegt. -
Die Korrektur der aktuellen Tabelle wird dem zuständigen Spielleiter übertragen. -
Die eingezahlte Einspruchsgebühr wird dem SV Wacker 04 Bad Salzungen in voller Höhe zurückerstattet. Die Verfahrenskosten trägt die SG Wutha Farnroda
Das Urteil wird u. a. so begründet:
Die SG Wutha Farnroda, der EFC Ruhla und der SV Mosbach spielen in einer Spielgemeinschaft. Ausweislich des Spielberichtsbogens nahm der betreffende Spieler mit der Nr. 22 am o. g. Spiel teil.
Dem Spielberichtsbogen ist zu entnehmen, dass der Spieler nur eine Gastspielgenehmigung für die C-Junioren besitzt. Nach dem Vortrag von Bad Salzungen wurde dies bei der Passkontrolle festgestellt und dem Schiedsrichter mitgeteilt und dann auf dem Spielbericht unter Bemerkungen notiert.
Der Spielerpass des Spielers ist für die SG Nessetal Wenigenlupnitz mit Gastspielrecht für den EFC Ruhla 08 mit dem Zusatz: „Nur für die C-Junioren“ ausgestellt. Der Leiter der Passstelle, Achim Zeng, hat auf Nachfrage schriftlich mitgeteilt, dass der Spieler eine Gastspielgenehmigung für die C-Junioren, aber nicht für die B-Junioren besitzt.
Der Jugendleiter des EFC Ruhla 08 vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass der Spieler mit der Gastspielgenehmigung für die C-Junioren auch bei den B-Junioren spielberechtigt ist. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschließen, weil ausweislich des Spielerpasses und der Angaben des Sportfreund Zeng die Gastspielgenehmigung nur für die C-Junioren erteilt wurde. Somit nahm der Spieler unberechtigt am o .g. Spiel teil. Aus diesem Grund ist eine Spielumwertung und die Auferlegung einer Geldstrafe für den Verein erforderlich.
Von weiteren Maßnahmen – weiterer Punktabzug – wurde aufgrund der Stellungnahme des Vereins
und weil der Spieler noch C-Junioren spielen kann und hier bei den B-Junioren mitwirkte jüngerer Jahrgang) abgesehen.
Hartmut Gerlach